Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Unsere nachstehenden Verkauf- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Der Besteller erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen mit ihrer Geltung auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen einverstanden.
2. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch für den Fall, dass sie durch Bestätigungsschreiben übermittelt werden.
3. Nebenabreden, Änderungen, Abweichungen oder Ausschluß von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
4. Unsere Angebote sind freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
II. Preise
1.Die vereinbarten Preise gelten ab unserem Auslieferungslager, zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.Für die Berechnung sind die von uns übermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich widerspricht.
3. Den bestätigten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Bestellungsannahme gültigen Preise zugrunde. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen eintreten. Der Besteller ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.
III. Zahlung
1.Der Rechnungsbetrag ist zum Fälligkeitstermin ohne Abzug zu zahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur am Datum des Geldeinganges bei uns oder auf dem von uns angegebenen Konto erfolgt. Der Abzug von Skonto und Rabatten bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist ausgeschlossen, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht bezahlt sind.
2. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, unter dem Vorbehalt der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatzes (BGB §288 II) zu fordern.
3. Wechsel werden nur nach Vereinbarung und lediglich erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Ein Zurückhaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Bestellers besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgehalten sind. Ein Zurückhaltungsrecht steht dem Besteller nur wegen Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis zu.
5. Werden Umstände bekannt, die begründet Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, die sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen, sowie für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung von Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
IV. Lieferung
1. Wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab unserem Auslieferungslager.
2. Bei Auftragsfertigung behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Liefermenge vor.
3. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden die entstehenden Lagerkosten dem Besteller berechnet. Nach Inverzugsetzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, die Waren auf Gefahr und Kosten des Bestellers anderweitig einzulagern und /oder dem Besteller zur Verfügung zu stellen.
4. Dem Besteller zumutbare Teillieferungen und Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig.
5. Bei Ereignissen höherer Gewalt verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist für die Dauer der Behinderung. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, Energie und Rohstoffmangel, kriegsähnliche Zustände und Krieg, ungewöhnliche Wetterlagen gleichgültig, ob sie bei uns oder einem unserer Unterlieferanten eintreten.
6. Bei Lieferverzug hat der Besteller unter Ausschluss weitergehender Rechte das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, nachdem er uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen mit der Erklärung gesetzt hat, dass er die Annahme der Lieferung nach Ablauf dieser Frist ablehne.
7. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Ware restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung von Leihbehältern gehen zu Lasten des Bestellers. Leihverpackungen, die lediglich für den Versand der Ware bestimmt sind, dürfen nicht mit andere Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden. Sämtliche Bedingungen unser Vorlieferanten, die deren Verpackung betreffen, gelten bei der Bestellung als bekannt. Die Berechnung von Leihverpackungen(Fässer, Kleinsilos, Container, Silos)
wird von uns in der gleichen Höhe vorgenommen, wie sie uns vom Vorlieferanten berechnet werden.
8. Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen, statt dessen nennen wir dem Besteller einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsordnung einem Recycling zuführt.
9. Europaletten sind keine Verpackung sondern Transportmittel und sofort bei Anlieferung zu tauschen. Für Palettentausch werden 2,-- Euro in Rechnung gestellt.
V. Gefahrenübergang
1.Die Gefahr geht auf den Besteller auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung über,
a) wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist,
b) wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird.
2. Versicherungsdeckung wird von uns nur im Falle eines schriftlichen Antrags auf Kosten des Bestellers besorgt.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller, einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten, z. B. unserer etwaigen Ausstellerhaftung und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Hierbei gelten sämtliche Aufträge als einheitlicher Geschäftsabschluss.
2. Der Besteller ist nicht berechtigt, unsere Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit Dritter zu übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffe Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten von unseren Rechten zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Widerspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3. Eine Verarbeitung oder Vermischung der von uns gelieferten Ware durch den Besteller
erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete oder vermischte Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei der Verarbeitung oder Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswerte der Vorbehaltsware zum Rechnungswert
der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand
oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes. Der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
4. Der Besteller ist berechtigt, über die Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns nachkommt.
5. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ab. Sie dienen zur Sicherung unserer Ansprüche in demselben Umfang wie die Vorbehaltsware.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei den Veräußerungen von Waren, an denen wir Miteigentumsvorbehalt haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
VII. Gewährleistung und Gesamthaftung
1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Offene Mängel – auch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften – sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Erhalt der Ware, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens 7 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.
2. Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auf Schäden die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Unsere Gewähr ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden.
3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir verpflichtet, die Leistung oder Lieferung unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Im Fall der Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
4. Kommen wir der Verpflichtung zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung trotz einer angemessenen Nachfrist nicht nach, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten (Wandlung) oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
5. Weitgehende Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unsere Erfüllungs- und Versicherungsgehilfen sind, gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
6. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht, sowie bei Fehlern einer zugesicherten Eigenschaft.
7. Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an in 6 Monaten.
8. Für sonstige Ansprüche auf Schadenersatz- insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung – haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sowie bei fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlicher Pflicht und aus dem Produkthaftungsgesetz.
9. Im Fall der Haftung ist unsere Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.
10. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen.
VIII. Anwendungstechnische Beratung
Über den Einsatz der von uns gelieferten Ware oder erbrachte Leistungen entscheidet der Besteller eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische Eigenschaften und Einigungen für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigen, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich.
Mitarbeiter im Außen- und Innendiensthaben keine Vollmacht, Eigenschaften der zu liefernden Ware zuzusichern, Garantien zu übernehmen oder von den Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform. Ausgegebene Merkblätter und Druckschriften sowie sonstige Produktinformationen dienen lediglich der Beratung, der Inhalt ist für Rudolphi-Farben, Inh. WARU-Heimtex GmbH nicht verbindlich.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung ist unser Sitz.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist nach unserer Wahl unser sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Dies gilt auch bei Urkunden, Wechsel- oder Scheckstreitigkeiten.
3. Für alle Rechtsbezeichnungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendungen des einheitlichen UN Kaufrechts (CISG-„Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
X. Salvatorische Klausel
Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen in seinen übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche Bestimmung im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt. Was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken.
Rudolphi-Farben, Inh. WARU-Heimtex GMBH
Edisonstr. 45
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